I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 71) und ein Nichtwiderruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27.11.2012 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 180.00 gewährten bedingten Vollzugs erfolgte (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 72). Ziff. I und Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen ist einzig der Schuldspruch wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 71) und die Sanktion