Eine Person kann ein Urteil nur anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 398). Der Beschuldigte ist durch das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht beschwert, als ein Freispruch von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.