4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte kritisierte in der Berufungsanmeldung vom 14.5.2017 einzig den Schuldspruch betreffend die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (pag. 76 f.). In der Berufungserklärung vom 8.8.2017 focht er dann allerdings das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 111 ff.). Eine Person kann ein Urteil nur anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist.