154 ff.) ein. Mit Verfügung vom 18.10.2017 stellte die Verfahrensleitung fest, die Einreichung der Berufungsbegründung durch den Beschuldigten sei fristgerecht erfolgt, weshalb sich die Nachreichung eines Arztzeugnisses erübrige (pag. 159 f.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich der aktuelle Strafregisterauszug vom 28.9.2017 (pag. 138) sowie der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 26.9.2017 (pag. 135 f.) eingeholt. Der Beschuldigte reichte ferner Belege über seinen Kontosaldo vom 30.9.2017 (pag. 146) sowie vom 14.10.2017 (pag. 152) zu den Akten.