139 f.). Am 28.9.2017 reichte der Beschuldigte Bemerkungen zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, zum Verhalten des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten, zum Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zum politischen und sozialen System in der Schweiz ein (pag. 141 f.). Mit Schreiben vom 2.10.2017 teilte der Beschuldigte u.a. mit, es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, seinen Hausarzt oder seinen (ehemaligen) Psychiater aufzusuchen (pag. 144 ff.). Am 15.10.2017 reichte der Beschuldigte sodann die schriftliche Berufungsbegründung (pag. 148 ff.) sowie am 16.10.2017 einen Nachtrag zur Berufungsbegründung (pag. 154 ff.) ein.