126), wurde mit Verfügung vom 6.9.2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Dem Beschuldigten wurde Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Die Verfahrensleitung wies ferner darauf hin, ein Schriftenwechsel entfalle mangels Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am Verfahren und das Urteil erfolge nach Einlangen der Berufungsbegründung. Im Übrigen wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 128 f.).