111 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16.8.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 120). Mit Verfügung vom 17.8.2017 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht und forderte den Beschuldigten auf, diesbezüglich Stellung zu nehmen (pag. 122 f.). Nachdem der Beschuldigte am 5.9.2017 sein Einverständnis erklärt hatte (pag. 126), wurde mit Verfügung vom 6.9.2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet.