Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen diesfalls CHF 350.00. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen im Zeitraum vom 11.09.2014 bis am 11.09.2015 in B.________(Ortschaft), und in Anwendung der Art. 37, Art. 47, Art. 169 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden. Die gemeinnützige Arbeit wird an Stelle einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, angeordnet.