Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 305+306 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Un- gehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 5. Mai 2017 (PEN 16 234 + 17 135) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erkannte mit Urteil vom 5.5.2017 Fol- gendes (pag. 70 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen im Zeitraum vom 11.09.2014 bis am 11.09.2015 in B.________(Ortschaft), ohne Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung, aber unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 500.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen diesfalls CHF 350.00. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen im Zeitraum vom 11.09.2014 bis am 11.09.2015 in B.________(Ortschaft), und in Anwendung der Art. 37, Art. 47, Art. 169 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden. Die gemeinnützige Arbeit wird an Stelle einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, angeordnet. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00. […] III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27.11.2012 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 180.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. 4. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 100.00. […] 2 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 5.5.2017 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) am 14.5.2017 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 76). Mit Berufungserklärung vom 8.8.2017 focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Er beantragte sinngemäss, er sei von den Vorwürfen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte freizusprechen (pag. 111 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16.8.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 120). Mit Verfügung vom 17.8.2017 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht und forderte den Beschuldigten auf, diesbezüglich Stellung zu nehmen (pag. 122 f.). Nachdem der Beschuldigte am 5.9.2017 sein Einverständnis erklärt hatte (pag. 126), wurde mit Verfügung vom 6.9.2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Dem Beschul- digten wurde Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Die Verfahrensleitung wies ferner darauf hin, ein Schriftenwechsel entfalle mangels Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am Verfahren und das Urteil erfolge nach Einlangen der Berufungsbegründung. Im Übrigen wurde die Zusammenset- zung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 128 f.). C.________, die Ehefrau des Beschuldigten, teilte am 25.9.2017 mit, der Beschul- digte sei u.a. aus gesundheitlichen Gründen ausserstande, eine schriftliche Beru- fungsbegründung einzureichen (pag. 132). Daraufhin wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 28.9.2017 aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, wel- ches seine aktuelle Erkrankung und die Dauer derselben belege. Gleichzeitig wur- de dem Beschuldigten die Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegrün- dung bis zum 16.10.2017 erstreckt (pag. 139 f.). Am 28.9.2017 reichte der Beschuldigte Bemerkungen zur erstinstanzlichen Urteils- eröffnung, zum Verhalten des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten, zum Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zum politischen und sozialen System in der Schweiz ein (pag. 141 f.). Mit Schreiben vom 2.10.2017 teilte der Beschuldig- te u.a. mit, es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, seinen Hausarzt oder seinen (ehemaligen) Psychiater aufzusuchen (pag. 144 ff.). Am 15.10.2017 reichte der Beschuldigte sodann die schriftliche Berufungsbegründung (pag. 148 ff.) sowie am 16.10.2017 einen Nachtrag zur Berufungsbegründung (pag. 154 ff.) ein. Mit Verfügung vom 18.10.2017 stellte die Verfahrensleitung fest, die Einreichung der Berufungsbegründung durch den Beschuldigten sei fristgerecht erfolgt, weshalb sich die Nachreichung eines Arztzeugnisses erübrige (pag. 159 f.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich der aktuelle Strafregisterauszug vom 28.9.2017 (pag. 138) sowie der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 26.9.2017 (pag. 135 f.) eingeholt. Der Beschuldigte reichte fer- ner Belege über seinen Kontosaldo vom 30.9.2017 (pag. 146) sowie vom 14.10.2017 (pag. 152) zu den Akten. 3 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte in der Berufungsbegründung keine förmlichen Anträge. Er beantragte jedoch sinngemäss, er sei von den Anschuldigungen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö- genswerte freizusprechen (pag. 148 ff.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte kritisierte in der Berufungsanmeldung vom 14.5.2017 einzig den Schuldspruch betreffend die Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte (pag. 76 f.). In der Berufungserklärung vom 8.8.2017 focht er dann allerdings das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 111 ff.). Eine Person kann ein Urteil nur anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Her- beiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 398). Der Beschuldigte ist durch das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht beschwert, als ein Freispruch von der An- schuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. I des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs, pag. 71) und ein Nichtwiderruf des mit Urteil der Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27.11.2012 für eine Geldstrafe von 5 Ta- gessätzen zu CHF 180.00 gewährten bedingten Vollzugs erfolgte (Ziff. III des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 72). Ziff. I und Ziff. III des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu über- prüfen ist einzig der Schuldspruch wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 71) und die Sanktion. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 31.5.2016 vorgeworfen, sich wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen im Zeitraum vom 11.9.2014 bis 11.9.2015 in B.________(Ortschaft), schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird Folgen- des umschrieben (pag. 42 f.:): Mit Verfügung vom 17.09.2014 pfändete das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, in der Pfändungsgruppe Nr. ________ vom Verdienst des Beschuldigten einen Betrag von CHF 710.00 pro Monat, beginnend am 11.09.2014 bis zum 11.09.2015. Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten vom 27.4.2014 [recte: 27.9.2014] betreffend dem hohen Einkommen in der Existenz- 4 minimumberechnung, wurde die Pfändung am 27.10.2014 durch das Betreibungsamt neu vollzogen. Mit Verfügung vom 19.11.2014 wurde in derselben Pfändungsgruppe neu ein Betrag von monatlich CHF 250.00 festgesetzt, beginnend ab sofort bis zum 11.09.2015. Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschuldigten am 19.11.2014 eröffnet und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 04.05.2015, sowie vom 11.09.2015, wurde der Beschuldigte durch das Betreibungsamt für die ausstehenden Beträge gemahnt. In der Zeit vom 11.09.2014 bis 11.09.2015 hat der Beschuldigte die gepfändeten Lohnquoten nicht einbezahlt und auch nicht belegt, dass er das festgesetzte Einkommen nicht erreicht hat. In der Folge musste dem Gläubiger ein Verlustschein ausgestellt werden. Deliktbe- trag: CHF 559.20. 6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den mit Strafanzeige vom 30.3.2016 durch das Betrei- bungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (nachfolgend Betrei- bungsamt) aufgeführten Pfändungsablauf nicht (vgl. pag. 1 ff.). Entsprechend ist unbestritten, dass in der Pfändungsgruppe Nr. ________ des Betreibungsamtes (Betreibungs-Nr. ________; Gläubiger: D.________,; Gläubigervertreter: E.________) gegen den Schuldner am 17.9.2014 eine Verdienstpfändung im Um- fang von CHF 710.00 vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 verfügt wurde. Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten vom 27.9.2014 wurde am 27.10.2014 eine neue Pfändung vollzogen. Das Betreibungsamt verfügte am 19.11.2014 eine Verdienst- pfändung von monatlich CHF 250.00, gültig ab sofort bis zum 11.9.2015. Der Be- schuldigte wurde am 4.5.2015 und 11.9.2015 vom Betreibungsamt gemahnt. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Anzeigen betreffend Verdienstpfändung und die Mahnungen erhalten zu haben. Unbestritten ist im Übrigen, dass er in der Zeit vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 keine Zahlungen an das Betreibungsamt tätigte. Am 24.9.2015 wurde für die fragliche Betreibung ein Verlustschein in der Höhe von CHF 559.20 ausgestellt (vgl. hierzu Ausführungen der Vorinstanz, pag. 84 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet einzig, im fraglichen Zeitraum effektiv über die gepfän- deten Beträge verfügt zu haben. Er behauptet, damals nicht in der Lage gewesen zu sein, die gepfändete Verdienstquote von monatlich CHF 250.00 an das Betrei- bungsamt zu bezahlen und dies dem Betreibungsamt telefonisch mitgeteilt zu ha- ben. 7. Beweismittel Der Kammer liegen subjektive Beweismittel in Form der Aussagen des Beschuldig- ten bei der Polizei (pag. 34 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (pag. 57 ff.) vor. Ferner befinden sich zahlreiche schriftliche Unterlagen in den Akten: die Strafan- zeige vom 30.3.2016 (pag. 1 ff.), das Pfändungsprotokoll vom 10.9.2014 (pag. 4 f.), die Anzeige betreffend Verdienstpfändung vom 17.9.2014 inkl. Berechnung des Existenzminimums (pag. 6 ff.), das Schreiben des Beschuldigten vom 27.9.2014 (pag. 9), das Antwortschreiben des Betreibungsamts vom 1.10.2014 (pag. 10 f.), das Pfändungsprotokoll vom 27.10.2010 inkl. Auflistung der Vermögenswerte bei der F.________AG (Bank) (pag. 12 ff.), die Anzeige betreffend Verdienstpfändung 5 vom 19.11.2014 inkl. Berechnung des Existenzminimums (pag. 17 ff.), die Pfän- dungsurkunde vom 19.11.2014 inkl. Beilagen (pag. 20 ff.), die Mahnung vom 4.5.2015 (pag. 25) und vom 11.9.2015 (pag. 27), der Kontoauszug des Betrei- bungsamts betreffend des Beschuldigten vom 11.9.2014 bis 11.9.2015 (pag. 29), die Schuldner-Gruppen-Übersicht vom 30.3.2016 (pag. 30), der Verlustschein vom 24.9.2015 (pag. 31), der Berichtsrapport vom 29.4.2016 (pag. 32 f.) sowie die vom Beschuldigten eingereichten Buchhaltungsunterlagen (insbesondere Steuerbe- rechnung und -erklärung 2015, Jahresrechnungen 2014 und 2015). 8. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 11.9.2014 bis 11.9.2015 über genügend finan- zielle Mittel verfügt, um die amtlich gepfändete Verdienstquote von CHF 250.00 pro Monat abzuliefern. Sie erstellte die nachfolgende Berechnung des Existenzmini- mums (vgl. pag. 86 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Monatliches Nettoeinkommen des Beschuldigten CHF 1‘210.40 abzüglich monatliche Ausgaben des Beschuldigten monatlicher Grundbetrag CHF 1‘700.00 Kinderzuschlag CHF 0.00 Hypothekarzins selbstbewohnte Liegenschaft CHF 583.20 öffentlich-rechtliche Abgaben und Unterhalt Liegenschaft CHF 127.30 Heiz- und Nebenkosten CHF 150.00 Krankenkassenprämie CHF 273.45 weitere Sozialbeiträge (Unfallversicherung, Krankentaggeld, AHV) CHF 1‘658.80 unumgängliche Berufsauslagen (auswärtige Verpflegung) CHF 59.00 Die obgenannten Aufwendungen seien in den Jahresrechnung 2014 und 2015 des Beschuldigten bzw. bei der Berechnung des buchhalterischen Reingewinns als Ausgaben berücksichtigt worden. Konsequenterweise seien daher die monatlichen Aufwendungen für die Liegenschaft, die Sozialbeiträge (inkl. Krankenkassenprämi- en) sowie die Berufsauslagen dem Nettoeinkommen des Beschuldigten aufzurech- nen. Daraus resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘160.85 ([recte: CHF 4‘161.15]; Nettoeinkommen zzgl. Ausgaben des Beschuldigten mit Ausnahme des monatlichen Grundbetrags sowie der Heiz- und Nebenkosten, zzgl. Kranken- kassenprämie von C.________ in der Höhe von CHF 249.00; vgl. pag. 91, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner sei das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Jahre 2014 und 2015 von C.________ in der Höhe von insgesamt CHF 3‘015.40 zu berücksichti- gen. Das gemeinsame monatliche Existenzminimum betrage CHF 4‘800.45 und sei im Verhältnis der Nettoeinkommen von insgesamt CHF 7‘176.25 den Ehegatten anteilsmässig anzurechnen. Aus der Differenz zwischen dem monatlichen Netto- einkommen des Beschuldigten und dessen anteilsmässigen Existenzminimums 6 (58% des Beschuldigten, ausmachend CHF 2‘784.25) resultiere die pfändbare Quote von insgesamt CHF 1‘376.60 (CHF 4‘160.85 abzüglich CHF 2‘784.25; vgl. pag. 92, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte zusammenfassend geltend, die Verurteilung wegen Ver- fügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sei zu Unrecht erfolgt. Er habe über keine Vermögenswerte verfügt, um die geforderten Beträge an das Betrei- bungsamt zu überweisen. Er habe dies dem Betreibungsamt telefonisch deutlich gemacht und es jeweils über seine aktuellen Kontostände informiert. Die vom Be- treibungsamt erstellte Berechnung des Existenzminimums sei untauglich. Es sei nicht erstellt, dass er monatlich über CHF 250.00 verfügt und dieses Geld ander- weitig verwendet habe. Im Übrigen rügte der Beschuldigte das angeblich korrupte politische und soziale System, das Verhalten von Behördenmitgliedern (der Polizei, des Gerichtspräsidenten, der Mitarbeiter des Betreibungsamts) sowie die finanziel- le Hilfe gegenüber Ausländern. Er äusserte sich zu seinen familiären und gesund- heitlichen Umständen (zu seiner psychischen Erkrankung sowie jener seiner Kin- der, zur Arbeitslosigkeit seiner Kinder, zur Armut, zu den nicht bezogenen Sozialhil- fe- oder Krankentaggeldbezügen, zum Kauf und Verkauf von Häusern etc.) und schilderte einen Schaden an seinem Peugeot und dessen Folgen. Der Beschuldig- te bemängelte, seine gesundheitlichen Probleme (Staublunge, Rückenprobleme, Probleme mit den Händen, psychische Erkrankung) seien im Urteil nicht berück- sichtigt worden (pag. 76 f.; pag. 111 f.; pag. 141 f.; pag. 144; pag. 148 ff.; pag. 154 ff.). 10. Würdigung durch die Kammer Vorliegend ist zu ermitteln, ob der Beschuldigte im Zeitraum vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 überhaupt über die gepfändete Verdienstquote von monatlich CHF 250.00 verfügte, er mithin in der Lage war, diese an das Betreibungsamt zu überweisen. Hierzu hat eine Berechnung seines Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote zu erfolgen. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1.7.2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 1.1.2011 [nachfolgend: KS B1]). Die Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums richtet sich dabei nach dem Grundbetrag für die allgemeinen Bedürfnisse wie Nah- rung, Kleider, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt, Wohnungseinrichtung, Beleuchtung, Kochstrom/Gas, Kulturelles. Der Grundbetrag wurde in Ziff. I der er- wähnten Richtlinien aufgrund der Familiengrösse verbindlich festgelegt (vgl. Beila- ge 1 zum KS B1). Weitere unumgängliche Lebenskosten, die nicht im Grundbetrag inbegriffen sind, können als separate Zuschläge berücksichtigt werden, sofern der Schuldner die dafür tatsächlich erbrachten Ausgaben anhand von Quittungen oder Bankauszügen belegt (BGE 121 III 20; vgl. Ziff. II der Beilage 1 zum KS B1). Be- treffend den Grundbetrag wird zwischen alleinstehenden Schuldnern (Grundbetrag: CHF 1‘200.00), alleinerziehenden Schuldnern (Grundbetrag: CHF 1‘350.00) sowie 7 Ehepaaren, zwei in einer Partnerschaft lebenden Personen oder einem Paar mit Kindern (Grundbetrag: CHF 1‘700.00) unterschieden (vgl. Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern ABS 13 405 vom 13.1.2014 E. 12). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Existenzminimum nur die zur Bestrei- tung des Lebensunterhaltes effektiv notwendigen und nicht die dazu theoretisch benötigten Ausgaben umfasst. Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag können deshalb nur dann berücksichtigt werden, wenn die Notwendigkeit und die tatsächli- che Zahlung der entsprechenden Kosten nachgewiesen ist (BGE 121 III 22; sog. «Effektivitätsgrundsatz»). Als Beweismittel kommen Quittungen, Post- oder Bank- kontoauszüge oder eine Zahlungsbestätigung des Versicherers in Frage. Blosse Fakturen, Vertragspolicen oder Mahnungen genügen für den Zahlungsnachweis nicht – sie vermögen nur die Zahlungspflicht, nicht aber erfolgte Zahlungen zu be- weisen. Nach bernischer Praxis hat der Schuldner sodann bei regelmässig anfal- lenden Zuschlägen (Mietzinsen, Krankenkassenprämien etc.) deren Bezahlung während mindestens dreier Monate nachzuweisen, bevor diese im Existenzmini- mum Berücksichtigung finden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ABS 16 412 vom 23.1.2017 E. 5). Als objektive Beweismittel für die Berechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote des Beschuldigten liegen der Kammer insbesondere die Jahres- rechnungen 2014 und 2015 sowie die Steuerberechnung und –erklärung 2015 des Beschuldigten vor. Diese Dokumente geben Auskunft über die effektive Einkom- mens- und Vermögenssituation des Beschuldigten während des angeklagten De- liktszeitraums vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015. Die Kammer geht zugunsten des Beschuldigten von der Richtigkeit der Angaben in den Jahresrechnungen und der Steuererklärung aus. Der Beschuldigte ist selbständig erwerbend. Seine Ehefrau, C.________, arbeitet zu 60% in einem Anstellungsverhältnis (vgl. Steuererklärung 2015, Formular 6). Gestützt auf die Steuererklärung 2015 und die Jahresrechnungen 2014, 2015 kann dem Beschuldigten für das Jahr 2014 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘016.20 (Unternehmensergebnis CHF 12‘194.25/12) bzw. im Jahr 2015 von CHF 1‘307.50 (Unternehmensergebnis CHF 15‘689.80/12) nachgewiesen werden. C.________ verdiente im Jahr 2014 monatlich netto CHF 3‘005.90 (CHF 36‘071.00/12) und im Jahr 2015 CHF 3‘020.15 (CHF 36‘242.00/12). Die Vor- instanz berechnete für die Zeitspanne vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 mithin zu Recht ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 1‘210.40 ([4xCHF 1‘016.20]+[8xCHF 1‘307.50]) und von C.________ im Um- fang von CHF 3‘015.40 ([4xCHF 3‘005.90]+[8xCHF 3‘020.15]). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten neben dem Grundbetrag von CHF 1‘700.00 (Ehegatten, Ziff. I.3 Beilage 1 zum KS B1) kein Kinderzuschlag anzurechnen. Es kann auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 87 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte besitzt insgesamt drei Liegenschaften. Als Zuschlag zum monat- lichen Grundbetrag werden jedoch nur die Kosten der selbstbewohnten Liegen- schaft berücksichtigt (Ziff. II.1 Beilage 1 zum KS B1). Die selbstbewohnte Liegen- 8 schaft stellt beim Beschuldigten das Einfamilienhaus in B.________(Ortschaft) dar, auf welchem per 31.12.2014 eine Hypothek von CHF 264‘000.00 lastete (pag. 59, Z. 14 ff.; pag. 14; vgl. Kontoauszug G.________(Bank) betreffend Hypothek Einfa- milienhaus B.________(Ortschaft)). Den Belegen der G.________(Bank) können für das Jahr 2014 belastete Hypothekarzinsen von insgesamt CHF 6‘998.35 ent- nommen werden. Die Amortisation von insgesamt CHF 1‘000.00 wird bei der Be- rechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt (Ziff. II.1 Beilage 1 zum KS B1). Folglich ist im Jahr 2014 von einer Hypothekarzinsbelastung von insgesamt CHF 6‘998.35 bzw. monatlich CHF 583.20 auszugehen (vgl. pag. 88, S. 9 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Steuererklärung 2015 bezahlte der Be- schuldigte für die Liegenschaft in B.________(Ortschaft) Hypothekarzinsen von insgesamt CHF 6‘986.00 (CHF 6‘746.00 zzgl. CHF 240.00; ohne Amortisation. vgl. Steuererklärung 2015, Formular 4) bzw. monatlich CHF 582.15. Dies ergibt für die Zeit zwischen dem 11.9.2014 und dem 11.9.2015 eine Hypothekarzinsbelastung von total CHF 6‘990.00 ([4xCHF 583.20]+[8xCHF 582.15]) bzw. monatlich CHF 582.50. Öffentlich-rechtliche Abgaben wie die Liegenschaftssteuer, die Prämie für die Ge- bäudeversicherung und die allgemeinen Gebühren für Kehricht und Abwasser sind im Jahr 2014 insgesamt CHF 1‘094.00 (CHF 346.85 und CHF 310.00 Grundge- bühren, CHF 196.35 Liegenschaftssteuer, CHF 240.80 Gebäudeversicherung; vgl. Jahresrechnung 2014, Position 2880) bzw. für das Jahr 2015 total CHF 1‘089.00 (CHF 196.00 Liegenschaftssteuer, CHF 241.00 Gebäudeversicherung, CHF 652.00 Grundgebühren; vgl. Steuererklärung 2015, Formular 7) ausgewiesen. Für die frag- liche Zeitspanne sind dem Beschuldigten folglich öffentlich-rechtliche Abgaben von monatlich CHF 90.90 ([4xCHF 91.15]+[8xCHF 90.75]/12) hinzuzurechnen. Unterhaltskosten für die Liegenschaft sind abgesehen von den Kosten für den Ka- minfeger im Jahr 2014 in der Höhe von CHF 433.85 (CHF 315.60, CHF 118.25; vgl. Jahresrechnung 2014, Position 2880) keine erstellt. Höhere Unterhaltskosten machte der Beschuldigte weder geltend noch belegte er diese. Nach dem Effekti- vitätsgrundsatz ist folglich einzig der Betrag von CHF 433.85 für das Jahr 2014 zu berücksichtigen. Insgesamt bezahlte der Beschuldigte zwischen dem 11.9.2014 und dem 31.12.2014 CHF 144.60 (pro rata temporis: CHF 433.85/12x4). Mithin ist ihm während des hier interessierenden Jahres ein Betrag von monatlich CHF 12.05 anzurechnen (CHF 144.60/12). Zusätzlich vom Betreibungsamt berücksichtigt wurden monatliche Ausgaben für Heizungskosten von insgesamt CHF 150.00 (pag. 19). Es ist folglich in Überein- stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Betreibungsamt die bezahlten durchschnittlichen Hei- zungskosten belegen konnte, weshalb ihm der Betrag von monatlich CHF 150.00 angerechnet werden kann. In der Jahresrechnung 2014 sind Krankenkassenprämien des Beschuldigten von CHF 3‘281.40 (2xCHF 1‘640.70, ausmachend monatlich CHF 273.45) und von C.________ im Umfang von CHF 2‘988.00 (2xCHF 1‘494.00, ausmachend monat- lich CHF 249.00) aufgeführt (vgl. Jahresrechnung 2014, Position 2854.0). Dies ent- spricht den vom Betreibungsamt berücksichtigten Krankenkassenprämien 9 (pag. 19). Die entsprechenden Beträge sind dem monatlichen Grundbetrag hinzu- zurechnen (vgl. pag. 89, S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommen Sozialbeiträge an die AHV von monatlich CHF 102.25: (CHF 1‘214.10x4-CHF 3‘900.00, ausmachend CHF 956.40 im Jahr 2014, vgl. Jah- resrechnung 2014, Position 5750; bzw. CHF 1‘362.10 im Jahr 2015, vgl. Jahres- rechnung 2015; [4xCHF 79.70]+[8xCHF 113.50]/12), die Unfallversicherung von CHF 86.90 (CHF 1‘250.60 im Jahr 2014, vgl. Jahresrechnung 2014, Position 5730; bzw. CHF 939.50 im Jahr 2015, vgl. Jahresrechnung 2015, Position 5730; [4xCHF 104.20]+[8x78.30]/12), die Krankentaggeldversicherung von total CHF 152.80 (CHF 2‘041.20 im Jahr 2014, vgl. Jahresrechnung 2014, Position 5740; bzw. CHF 1‘730.20 im Jahr 2015, vgl. Jahresrechnung 2015, Position 5740; [4xCHF 170.10]+[8x144.20]/12) und Berufsverbände von CHF 15.20 (H.________(Verband): CHF 339.50 im Jahr 2014, vgl. Jahresrechnung 2014, Po- sition 6700, ohne Meisterspesen; bzw. CHF 103.90 im Jahr 2015, vgl. Jahresrech- nung 2015, ohne Meisterspesen; [4xCHF 28.30]+[8xCHF 8.65]/12) im Umfang von total CHF 357.15. Was unumgängliche Berufsauslagen betreffend auswärtiger Verpflegung betrifft, rechnete der Beschuldigte im Jahr 2014 CHF 354.05 bzw. im Jahr 2015 CHF 2‘859.80 Spesen über seine Einzelunternehmung ab (vgl. Jahresrechnungen 2014 und 2015, Position 6640). Für die Kammer ist diesbezüglich jedoch nicht überprüfbar, ob der Beschuldigte die Ausgaben alleine für sich tätigte bzw. um was für Ausgaben es sich im Jahr 2015 effektiv handelte (in der Jahresrechnung 2015 fehlt eine detaillierte Auflistung). Entsprechend erachtet die Kammer die unum- gänglichen Ausgaben für die auswärtige Verpflegung beim Beschuldigten als nicht erstellt. Dasselbe hat für die Fahrten zum Arbeitsplatz zu gelten, zumal der Be- schuldigte hierzu keine Angaben machte (vgl. Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts, welche beide Ausgaben ebenfalls unberücksichtigt liess, pag. 19). C.________ arbeitete zur fraglichen Zeit während drei Tagen pro Woche in I.________(Ortschaft). Entsprechend sind ihr unumgängliche Berufsauslagen für die auswärtige Verpflegung im Umfang von CHF 132.00 (durchschnittlich 13.2 Ar- beitstage pro Monat bei 60% x CHF 10.00 pro Tag) sowie Fahrten zum Arbeitsplatz von insgesamt CHF 75.00 (öffentliche Verkehrsmittel von B.________(Ortschaft) nach I.________(Ortschaft), vgl. Ziff. II.4.d. des KS B1) anzurechnen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist betreffend des Be- schuldigten nicht alleine auf den buchhalterischen Reingewinn seiner Einzelunter- nehmung abzustellen. Denn der Beschuldigte rechnete die öffentlich-rechtlichen Abgaben und den Unterhalt der Liegenschaft in B.________(Ortschaft), die eige- nen Krankenkassenprämien und diejenigen von C.________ sowie sämtliche Sozi- albeiträge (AHV, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung, H.________(Verband)) über seine Einzelunternehmung ab (vgl. hierzu auch seine Aussage, er habe alles über die Einzelunternehmung abgerechnet, pag. 58, Z. 33 ff.). Diese Ausgaben sind ihm deshalb als effektives Einkommen anzurechnen (vgl. pag. 90 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auch 10 die Hypothek seiner Liegenschaft in B.________(Ortschaft) oder die Heizkosten über die Einzelunternehmung bezahlte. Dem durchschnittlichen Einkommen von CHF 1‘210.40 sind folglich die Ausgaben für die öffentlich-rechtlichen Abgaben der Liegenschaft in B.________(Ortschaft) (CHF 90.90), den Unterhalt der Liegen- schaft in B.________(Ortschaft) (CHF 12.05), die Krankenkassenprämien des Be- schuldigten (CHF 273.45), die Krankenkassenprämien von C.________ (CHF 249.00) sowie die Sozialbeiträge (CHF 357.15) hinzuzurechnen. Daraus re- sultiert in der Zeit vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 ein durchschnittliches Netto- einkommen des Beschuldigten von insgesamt CHF 2‘192.95. Die Ehegatten erzielten damit zwischen dem 11.9.2014 und dem 11.9.2015 ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘208.35 (CHF 2‘192.95+CHF 3‘015.40), wobei der Beschuldigte mit seinem Nettoeinkom- men rund 42% und C.________ 58% beisteuerte. Nach dem Gesagten resultiert die folgende Berechnung des Existenzminimums des Beschuldigten: Monatliches Nettoeinkommen des Beschuldigten (42%) CHF 2'192.95 Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (58%) CHF 3'015.40 Monatliches Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten (100%) CHF 5'208.35 abzüglich monatliche Ausgaben des Beschuldigten: monatlicher Grundbetrag CHF 1'700.00 Hypothekarzins selbstbewohnte Liegenschaft CHF 582.50 öffentlich-rechtliche Abgaben der Liegenschaft CHF 90.90 Unterhalt der Liegenschaft CHF 12.05 Heiz- und Nebenkosten CHF 150.00 Krankenkassenprämie des Beschuldigten CHF 273.45 Krankenkassenprämie der Ehefrau CHF 249.00 div. Sozialbeiträge (UV, AHV, KTG, Berufsverbände) CHF 357.15 Auswärtige Verpflegung der Ehefrau CHF 132.00 Arbeitsplatzfahrten der Ehefrau CHF 75.00 Gemeinsames Existenzminimum CHF 3'622.05 Existenzminimumanteil des Beschuldigten (42%) CHF 1'521.25 Existenzminimumanteil der Ehefrau (58%) CHF 2'100.80 Pfändbare Quote des Beschuldigten CHF 671.70 Der Beschuldigte hätte zwischen dem 11.9.2014 und 11.9.2015 folglich über einen Betrag von monatlich CHF 671.70 (Differenz zwischen CHF 2‘192.95 und CHF 1‘521.25), mithin über genügend finanzielle Mittel verfügt, um von seinem Verdienst die monatlich gepfändete Quote von CHF 250.00 an das Betreibungsamt zu bezahlen. Ob der Beschuldigte dem Betreibungsamt nach dem zweiten Pfändungsvollzug vom 27.10.2014 bzw. nach Erhalt der Anzeige betreffend Verdienstpfändung vom 19.11.2014 telefonisch mitteilte, nicht über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, 11 um die gepfändete Verdienstquote zu bezahlen, kann offen bleiben. Denn nach dem Gesagten wäre er in der Lage gewesen, die gepfändete Verdienstquote zu bezahlen, weshalb die Berechnung des Betreibungsamts nicht zu beanstanden war. Im Übrigen führen auch seine Ausführungen zu seinen gesundheitlichen Pro- blemen zu keiner Änderung in der Berechnung der pfändbaren Quote. III. Rechtliche Würdigung 11. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswert (Art. 169 StGB) Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 169 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 94 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Der massgebende Zeitpunkt für die Bemessung der Jahresfrist einer Verdienst- pfändung ist derjenige des ersten Pfändungsvollzugs. Eine Revision nach Art. 93 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist bei veränderten Verhältnissen oder bei einer falschen Berechnung des Existenzminimums möglich. Für den Beginn des Laufs der Jahresfrist nach Abs. 2 bleibt jedoch der erste Pfändungsvollzug massgebend, ungeachtet, ob die spätere Revision eine Erhöhung der pfändbaren Quote bewirkt oder damit gar erstmals ein positives Pfändungsresultat erzielt wird (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum SchKG, N. 55 zu Art. 93; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurskommentar SchKG, 2. Aufl. 2104, N. 69 f. zu Art. 93; BGE 116 III 15; Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2005 vom 11.1.2006 E. 1). Der erste Pfändungsvollzug des Beschuldigten fand am 10.9.2014 statt. Der Ver- dienst des Beschuldigten wurde vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 gepfändet (pag. 4 ff.). Der Beschuldigte beschwerte sich am 27.9.2014 beim Betreibungsamt, sein Einkommen sei zu hoch festgesetzt worden (pag. 9). Das Betreibungsamt nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG ent- gegen (auch weil der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt das Eigentum an der Liegenschaft in J.________(Ortschaft) verschwiegen hatte). Daraufhin fand am 27.10.2014 ein erneuter Pfändungsvollzug statt (pag. 10 f., pag. 12 ff.). In der anschliessenden Anzeige betreffend Verdienstpfändung vom 19.11.2014 wurde das Einkommen des Beschuldigten (mit Wirkung ab erstem Pfändungsvollzug) ab dem 10.9.2014 im Umfang von CHF 250.00 bis zum 11.9.2015 gepfändet (pag. 17; pag. 19; pag. 22 ff.). Der massgebliche Deliktszeitraum liegt folglich in Überein- stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zwischen dem 11.9.2014 und 11.9.2015 (vgl. pag. 97, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Massgebend für die Feststellung, ob der Verdienst aus selbständigem Erwerb den Notbedarf überschritten hat, ist bei der Pfändung eines festen Monatsbetrages nicht das Einkommen jedes einzelnen Monats, sondern der während der ganzen Pfändungsdauer erzielte durchschnittliche Monatsverdienst (BGE 96 IV 111 E. 3; BGE 102 IV 248 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2005 vom 11.1.2006 E. 1). Dem Schuldner wird somit zugemutet, in einkommensstarken Monaten im 12 Hinblick auf einkommensschwache Monate Rückstellungen zu bilden, um seiner Ablieferungspflicht jederzeit nachkommen zu können. Unterlässt er dies pflichtwid- rig, kann er sich nicht darauf berufen, in einem Monat kein genügendes Einkom- men erzielt zu haben, solange das monatliche Durchschnittseinkommen ausreicht. Im vorliegenden Fall wurden vom Verdienst des Beschuldigten monatlich CHF 250.00 gepfändet. Er wäre gestützt auf die obgenannten Feststellungen in der Lage gewesen, die gepfändete Verdienstquote von monatlich CHF 250.00 zu be- zahlen. Der Beschuldigte tat dies nicht und verfügte damit eigenmächtig über die amtlich gepfändete Verdienstquote. Wie er diesen Betrag genau verbrauchte, ist nach Ansicht der Kammer unerheblich. Wesentlich ist einzig, dass er die gepfände- te Verdienstquote effektiv erzielte, dem Betreibungsamt jedoch nicht zukommen liess und er damit seine Gläubigerin schädigte. Der Gläubigerin wurde ein Verlust- schein in der Höhe von CHF 559.20 ausgestellt (pag. 31). Der Beschuldigte kannte seine Pflicht zur Ablieferung der gepfändeten Verdienst- quote. Indem er sich darüber hinwegsetzte, obwohl er objektiv zur Zahlung in der Lage gewesen wäre und er seine Zahlungsmöglichkeiten kannte, handelte er vor- sätzlich. Hinweise auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Schuldunfähigkeit liegen der Kammer keine vor (vgl. pag. 112). Es hat ein Schuldspruch wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen in der Zeit vom 11.9.2014 bis 11.9.2015 zu erfolgen. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 101, S. 22 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Strafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Die Kammer darf die Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden, welche anstelle ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, an- geordnet wurde, nicht erhöhen. 13. Konkrete Strafzumessung (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö- genswerte, Art. 169 StGB) 13.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte setzte sich zwischen dem 11.9.2014 und 11.9.2015 über die amt- lich verfügte Verdienstpfändung hinweg, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die gepfändete Verdienstquote von monatlich CHF 250.00 an das Betreibungsamt zu leisten. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt leicht, zumal bei der betrei- benden Gläubigerin ein Schaden von CHF 559.20 entstand. 13 Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorge- hens ist anzumerken, dass sich die Vorgehensweise des Beschuldigten in einer blossen Nichtzahlung der gepfändeten Lohnquote erschöpfte. Der Beschuldigte un- terliess die Zahlungen selbst nach der von ihm geforderten Neuberechnung des Existenzminimums. Er traf allerdings keine besonderen Vorkehren, um seiner Zah- lungspflicht zu entgehen. Sein Vorgehen erforderte keine Planung. Das objektive Tatverschulden ist demnach mit Blick auf den Strafrahmen als leicht zu bezeich- nen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Er wäre in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und dem Betreibungsamt die gepfändete Verdienstquote abzuliefern. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich, weil tatbestandsimmanent, neutral auf die Strafe aus. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt leicht zu qualifizieren. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. 13.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 103 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss eigenen Angaben zum Vorleben wurde der Beschuldigte als eines von fünf Kindern in K.________(Ortschaft) geboren, ehe er in geordneten Verhältnissen in L.________(Ortschaft) auf- wuchs (pag. 34 Z. 17 ff.). Nach abgeschlossener Primarschule in L.________(Ortschaft), absolvierte der Beschuldigte erfolgreich eine Ausbildung zum Steinmetz (pag. 34 Z. 19 f.). Nachdem der Be- schuldigte in der Folge die Rekrutenschule besucht hatte, arbeitete er erneut in seinem Lehrbetrieb als Steinmetz (pag. 35 Z. 22). In den folgenden Jahren, d.h. ab 1984 bis 1991, arbeitete der Beschul- digte, mit Ausnahme der Jahre 1986-1987, wo er zusammen mit seinem Bruder ein Taxiunternehmen kaufte und dort tätig war, als Steinmetz (pag. 35 Z. 22 ff.). Im Jahre 1991 machte sich der Beschuldig- te selbständig (pag. 35 Z. 26). Im Jahre 1986 heiratete er seine jetzige Frau (pag. 35 Z. 27). Aus die- ser Ehe gingen drei Kinder hervor (pag. 35 Z. 27 f.). Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug vom 07.04.2016 (pag. 38) mit Urteil der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 27.11.2012 wegen missbräuch- licher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, begangen am 06.09.2012, wegen Fah- rens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 06.09.2012, sowie wegen Fahrens ohne Fahrzeug- ausweis oder Kontrollschilder, begangen am 06.09.2012, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 180.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Weil es sich vorliegend nicht um einschlägige Vorstrafen handelt, wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten mithin neutral aus (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxis- kommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 30). Der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren keine Reue und keine Einsicht; auch ist er sich keiner Schuld bewusst. Vielmehr sucht und glaubt der Beschuldigte den Grund seiner Delinquenz in der Un- gerechtigkeit des Systems zu finden (pag. 63 Z. 21; vgl. pag. 59 Z. 22 f., 29 f.; pag. 60 Z. 26 f.). Seine grundsätzliche Haltung kommt denn auch einem hartnäckigen Bestreiten der Tat gleich. Zu den per- sönlichen Verhältnissen lässt sich des Weiteren feststellen, dass der Beschuldigte als Einzelunter- nehmer einer regelmässigen Arbeit nachgeht, die Auftragslage sich jedoch in Anbetracht der stark rückläufigen Ertragszahlen gemäss dem Beiblatt zur Jahresrechnung 2014 „Grafische Analyse der 14 FiBu 2011-2014“ in den vergangenen Jahren verschlechtert hat. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau im Familienhaus in B.________(Ortschaft) (pag. 59 Z. 14); seine Tochter lebt zurzeit ebenfalls in seinem Haushalt, wobei sie beabsichtigt, auszuziehen (pag. 57 Z. 21 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind als neutral zu werten (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 32). Gemäss eigenen Angaben war der Beschuldigte in psychiatrischer Behandlung, setzte diese aber in- folge Wegzug des behandelnden Arztes ab (pag. 58 Z. 24 ff.). Aus der momentanen Lebens- und Wohnsituation ergibt sich kein speziell empfindliches, soziales Umfeld. Eine verschlechterte Auftrags- lage begründet für Einzelunternehmer allein noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Die Strafemp- findlichkeit des Beschuldigten ist somit als normal zu bewerten und wirkt sich entsprechend neutral auf die Strafzumessung aus (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 33). Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehörden grössten- teils korrekt und anständig, was von ihm aber auch erwartet werden durfte. Die Einvernahmen gestal- teten sich langwierig, weil sich der Beschuldigte immer wieder in Monologen über die Ungerechtigkeit des Systems verlor. Auch kam er seiner Mitwirkungspflicht im Strafverfahren bloss schleichend nach, musste er doch mehrfach aufgefordert werden, die für die Berechnung der pfändbaren Quote mass- geblichen Unterlagen einzureichen. Aus dem Aussageverhalten lässt sich nichts zu Gunsten des Be- schuldigten hervorheben. Das fehlende Geständnis und damit fehlende Reue und Einsicht dürfen ihm umgekehrt nicht straferhöhend angelastet werden. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich der Be- schuldigte nämlich nicht selbst belasten und kann die Mitwirkung am Strafverfahren verweigern, wo- mit ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann (vgl. dazu TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 24). […] Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der ak- tuelle Strafregisterauszug vom 28.9.2017 weist keine neuen Strafen auf (pag. 138). Die Täterkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei einer Strafe von 10 Strafeinheiten. 14. Konkrete Strafe Die Voraussetzungen für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB sind vorliegend gegeben, insbesondere liegt eine schriftliche Zustim- mungserklärung des Beschuldigten vor (pag. 68 f.). Weil sich das Verschlechte- rungsverbot auch auf die Frage der Gewährung der Möglichkeit, gemeinnützige Ar- beit zu leisten, auswirkt, ist die Strafe auch oberinstanzlich in dieser Form auszu- sprechen, wobei vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe entsprechen (vgl. Art. 39 Abs. 2 StGB). Es ist daher gemeinnützige Arbeit im Um- fang von insgesamt 40 Stunden (10 Strafeinheiten x 4 Stunden) anzuordnen. Die Kammer ist auch hinsichtlich des vorinstanzlich festgelegten Tagessatzes von CHF 30.00 an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Es sind keine Hinwei- se vorhanden, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten massge- blich verschlechtert hätten. Die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist zu bestätigen. Die Vorinstanz verweigerte den bedingten Vollzug der Strafe, weil sie gestützt auf die sogenannte «Mischrechnungspraxis» auf einen Widerruf nach Art. 46 StGB verzichtete (vgl. pag. 105, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Verzicht auf den Widerruf ist in Rechtskraft erwachsen. Oberinstanzlich bleibt mit- 15 hin zu beurteilen, ob dem Beschuldigten für das vorliegend zu beurteilende Delikt der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist mit Blick auf die Mischrechnungspraxis im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe be- dingt oder unbedingt ausgesprochen bzw. die Vorstrafe widerrufen wird oder nicht. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Voll- zugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzo- gen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtpro- gnose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wer- den (sog. Mischrechnungspraxis, vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5.). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und delinquierte erst gegen Ende der noch laufenden Probezeit (Probezeit bis zum 27.11.2012, vgl. pag. 138). Er zeigte zwar weder Einsicht noch Reue, indem er wiederholt auf das angeblich kor- rupte politische und soziale System hinwies und mehrfach behauptete, nicht über die gepfändete Verdienstquote zu verfügen. Einzig daraus kann jedoch keine un- günstige Prognose abgeleitet werden. Der Beschuldigte liess sich ferner seit nun- mehr über zwei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen. Es ist folglich von einer günstigen bzw. zumindest nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Für die gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden ist dem Beschuldigten folglich der be- dingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘000.00 fest- gelegt, wobei CHF 500.00 für den Freispruch betreffend die Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen rechtskräftig ausgeschieden wurden (pag. 71). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die anteils- mässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren 16 werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte, der sinngemäss einen Freispruch von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte be- antragte, weit überwiegend. Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von Verfah- renskosten für den gewährten bedingten Vollzug der gemeinnützigen Arbeit als nicht angebracht. Entsprechend hat der Beschuldigte die ganzen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen. 16. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO geschuldet. 17 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 5.5.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, angeblich begangen im Zeitraum vom 11.9.2014 bis am 11.9.2015 in B.________(Ortschaft), ohne Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 500.00, an den Kanton Bern, freigesprochen wurde; 2. Bezüglich des Widerrufsverfahrens: 2.1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27.11.2012 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 180.00 gewährte be- dingte Vollzug nicht widerrufen wurde; 2.2. A.________ verwarnt wurde; 2.3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ zur Bezahlung auferlegt wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen im Zeitraum vom 11.9.2014 bis am 11.9.2015 in B.________(Ortschaft); und in Anwendung der Art. 37, 42 Abs. 1, 44, 47, 169 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden. Die gemeinnützige Arbeit wird anstelle einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, angeordnet. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 18 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (nur im Disposi- tiv, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 16. Januar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19