G.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 36‘936.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz 7. Das oberinstanzliche Honorar von Rechtsanwalt Dr. H.________ wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Es wird in Aussicht gestellt, das geltend gemachte Honorar um mindestens 10 Stunden zu kürzen. Rechtsanwalt Dr. H.________ wird hiermit Gelegenheit gewährt, innert 10 Tagen zur beabsichtigten Kürzung Stellung zu nehmen. X. Weiter wird verfügt: