Das amtliche Honorar für das Berufungsverfahren (ohne Aufwendungen für Beschwerde betreffend amtliches Honorar) beträgt CHF 7‘583.40, das volle Honorar CHF 9‘532.45. E.________ hat dem Kanton Bern seinem Unterliegen entsprechend 90 % der für das oberinstanzliche Berufungsverfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7‘583.40, ausmachend CHF 6‘825.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ 90 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von 1‘949.05, ausmachend CHF 1‘754.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).