C.________ hat dem Kanton Bern 95 % der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘202.70, ausmachend CHF 10‘642.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person 3, Rechtsanwalt F.________, wird – soweit der Beschuldigte 3 im Umfang von 40 % obsiegt – für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: