VIII. Im Zivilpunkt wird entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass G.________ anerkannt hat, I.________, einen Betrag von CHF 30‘005.00 zu schulden; 2. E.________ wird verurteilt, I.________ CHF 29‘350.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 5.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit K.________ sowie unter Anrechnung des I.________ rechtskräftig zugesprochenen und ausbezahlten Betrags von CHF 2‘908.05. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.