unter Ausscheidung von 1/3 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese Kosten hat G.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen (vgl. Ziffer VII./2. unten), unter Ausscheidung von 1/3 der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. Diese Kosten trägt der Kanton Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). VII. G.________ wird schuldig erklärt: