unter Ausscheidung von 10 % der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese Kosten hat E.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen (vgl. Ziffer V./2. unten), unter Ausscheidung von 10 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 500.00. Diese Kosten trägt der Kanton Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung. V. E.________ wird schuldig erklärt: