und in Anwendung der Art. 2, 25, 40, 42, 44, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1 sowie 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB Art. 422, 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 24‘662.45; 3. zur Bezahlung von 95 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 4‘750.00. IV. E.________ wird freigesprochen: