unter Ausscheidung von 5 % der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese Kosten hat C.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen (vgl. Ziffer III/2. unten), unter Ausscheidung von 5 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 250.00. Diese Kosten trägt der Kanton Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 in FV.________, FT.________, BZ.________ und