1. Es wird festgestellt, dass A.________ und C.________ je anerkannt haben, der Privatklägerin 1, I.________, vgt., einen Betrag von CHF 30‘005.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, der Privatklägerin 2, J.________, vgt., einen Betrag von CHF 49‘898.40 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24.06.2005 sowie eine Parteientschädigung von CHF 4‘465.40 zu schulden. 3. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, der Privatklägerin 3, L.________, vgt., einen Betrag von CHF 25‘000.00 plus Zins zu schulden.