4. zum Nachteil von sieben Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Rendite- Vereinbarungen für Kapital-Anteilschein-Zeichner im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 293‘000.00 (Ziff. I.C.1.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016); 5. zum Nachteil von zwei Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Anteilscheinen im Deliktsbetrag von CHF 21‘000.00 (Ziff. I.C.1.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016); unter Auferlegung von 10 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der anteilsmässigen Auslagen, ausmachend CHF 9‘857.00, an den Kanton Bern. IV. Soweit im Zivilpunkt entschieden wurde: