2. zum Nachteil von zwei Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Anteilscheinen im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 21‘000.00 (Ziff. I.B.1.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 123 III. E.________ freigesprochen wurde: