von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen März 2005 und Mai 2005 sowie im September 2005 namentlich in Biel und Umgebung im Rahmen der O.________ Genossenschaft im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 171‘000.00, nämlich 1. zum Nachteil von vier Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Darlehens- Vereinbarungen „Residenz P.________“ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 150‘000.00 (Ziff. I.B.1.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);