2. von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, evtl. der Gehilfenschaft dazu, angeblich mehrfach begangen zwischen September 2005 und Januar 2006 in Biel, FT.________, BZ.________ und FU.________ im Rahmen der N.________ Genossenschaft zum Nachteil von fünf Kapitaleinzahlern im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 277‘000.00 (Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. C.________ freigesprochen wurde: