VII. Verfügungen Die weiteren Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen (pag. 18 919 f., S. 236 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Eingabe des Beschuldigten 1 nach Schluss des Beweisverfahrens wird aus den Akten gewiesen und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, zusammen mit dem Motiv retourniert. 122 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.