_ wird mit separatem Beschluss bestimmt. 121 34. Entschädigung Beschuldigte 4 Die Beschuldigte 4 beantragt, ihr sei eine persönliche Genugtuung und/oder eine Entschädigung zuzusprechen. Inwiefern der Beschuldigten 4 Aufwand entstanden ist, der nicht auch infolge der erfolgten Schuldsprüche entstanden und hinzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Auch eine Genugtuung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Blick auf die zivilrechtliche Vorwerfbarkeit nicht geschuldet.