für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8‘512.10. Das amtliche Honorar für das Berufungsverfahren (ohne Aufwendungen für Beschwerde betreffend amtliches Honorar) beträgt CHF 7‘583.40, das volle Honorar CHF 9‘532.45. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern seinem Unterliegen entsprechend 90 % der für das oberinstanzliche Berufungsverfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7‘583.40, ausmachend CHF 6‘825.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.____