Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 27‘179.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ entsprechend die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘588.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8‘512.10.