zwar auch (nicht näher begründeten) administrativen Aufwand geltend, welcher grundsätzlich nicht zu entschädigen ist. Insgesamt erweist sich der geltend gemachte Aufwand jedoch als angemessen, weswegen auf eine Kürzung verzichtet wird. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 45‘299.60. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 27‘179.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.____