Die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Honorars sei daher nicht nachvollziehbar. Sein Praktikant habe rund 60 Stunden lang Einvernahmen beige- 120 wohnt. Der übrige Aufwand entfalle auf administrative Arbeiten, Aktenstudium und Kommunikation mit dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten (pag. 19 025 ff.). Die Kammer erachtet eine Kürzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt F.________ (in diesem Umfang) nicht als angemessen. Zu Recht macht Rechtsanwalt F._______