Bereits die lange Verfahrensdauer weise auf die Komplexität des Verfahrens hin. Es sei zudem nicht klar, wieso dem amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 ein höherer Aufwand entschädigt worden sei, da sein Klient ebenfalls im Themenkomplex O.________ angeklagt worden sei. Zudem hätten dann auch die Aufwendungen der Beschuldigten 4 als niedriger eingestuft werden müssen, denn sie sei nur im Themenkomplex N.________ angeklagt worden. Die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Honorars sei daher nicht nachvollziehbar.