nicht, dass sich sein angemessener Aufwand auf 170 Stunden belaufe. Hingegen seien die 66,5 Arbeitsstunden des Rechtspraktikanten nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso dieser Aufwand nicht zu entschädigen sei. Weiter verweist Rechtsanwalt F.________ auf die Parteikostenverordnung. Vorliegend handle es sich um ein für den Beschuldigten äusserst bedeutsames Verfahren mit einem hohen mutmasslichen Deliktsbetrag. Bereits die lange Verfahrensdauer weise auf die Komplexität des Verfahrens hin.