32. Amtliches Honorar Rechtsanwalt F.________ Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der angemessene Aufwand für alle Rechtsanwälte (mit Ausnahme des Beschuldigten 1) auf 170 Stunden zu bestimmen sei (pag. 18 918, S. 235 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Rechtsanwalt F.________ wendet dagegen ein, dass das kantonale Wirtschaftsstrafgericht zu den einzelnen geltend gemachten Posten keine Stellung genommen habe und insbesondere auch nicht dargelegt habe, welche Aufwandposten nicht angemessen seien. Grundsätzlich bestreitet Rechtsanwalt F.________ nicht, dass sich sein angemessener Aufwand auf 170 Stunden belaufe.