11‘202.70. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern 95 % der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 37‘309.05, ausmachend CHF 10‘642.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).