31. Amtliches Honorar Fürsprecher D.________ Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 37‘309.05. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 37‘309.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘202.70.