119 richtete Entschädigung von insgesamt CHF 48‘774.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 11‘880.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘677.15.