Der Beschuldigte 2 obsiegt bezüglich der beiden von ihm beantragten Freisprüche, welche im Verhältnis zu den zahlreichen Schuldsprüchen nicht ins Gewicht fallen. Dafür sind 5 % der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 250.00, auszuscheiden und durch den Kanton Bern zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘750.00 hat er zu bezahlen. Der Beschuldigte 3 obsiegt bezüglich der beiden von ihm beantragten Freisprüche, welche im Verhältnis zu den übrigen Schuldsprüchen jedoch nur wenig ins Gewicht fallen. Er hat daher 90 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘500.00, zu bezahlen.