Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 18‘000.00 bestimmt. Sie werden dem Aufwand entsprechend wie folgt auf die Beschuldigten verteilt: - Beschuldigter 1: CHF 5‘000.00 - Beschuldigter 2: CHF 5‘000.00 - Beschuldigter 3: CHF 5‘000.00 - Beschuldigte 4: CHF 3‘000.00 Der Beschuldigte 1 ist im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterliegen, er hat demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zu tragen. Der Beschuldigte 2 obsiegt bezüglich der beiden von ihm beantragten Freisprüche, welche im Verhältnis zu den zahlreichen Schuldsprüchen nicht ins Gewicht fallen.