Für die Freisprüche wird ein Drittel der Verfahrenskosten ausgeschieden. Die Verfahrenskosten werden jedoch in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten 4 zur Bezahlung auferlegt. Sie hat demzufolge die gesamten auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘887.45 zu bezahlen.