118 chen beiden Freisprüche scheidet die Kammer entsprechend weitere 10 % aus, welche jedoch der Beschuldigte 3 in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen hat. Der Beschuldigte hat demzufolge die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14‘785.45 zu bezahlen. Die Beschuldigte 4 wird vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von AY.________ und BJ.________ freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche gegen die Beschuldigte 4 werden bestätigt. Für die Freisprüche wird ein Drittel der Verfahrenskosten ausgeschieden.