_ verbraucht haben. Sie haben damit wissentlich und willentlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt und die Einleitung des Strafverfahrens diesbezüglich schuldhaft bewirkt. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten werden daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO den Beschuldigten 2-4 zur Bezahlung auferlegt. Der Beschuldigte 2 wird vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von AY.________ und BJ.________ freigesprochen. Die weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 werden bestätigt. Für die Freisprüche werden 5 % der Verfahrenskosten ausgeschieden, welche jedoch wie dargelegt ebenfalls der Beschuldigte 2 zu tragen hat.