Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 2.4 mit weiteren Hinweise). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die Beschuldigten 2-4 als faktische und/oder formelle Organe der N.________ Gelder entgegengenommen und diese für nicht im Zusammenhang mit der N.________ stehende Zwecke wie Verbindlichkeiten der O.________ verbraucht haben.