Der Beschuldigte 1 wird entsprechend zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29‘678.20 verurteilt. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).