Der Beschuldigte 2 wird verurteilt, der Zivilklägerin 3 einen Betrag von CHF 24‘000.00 zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Betreffend den Beschuldigten 3 wird die Zivilklage der Zivilklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen, da eine allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht von vornherein ausser Betracht fällt. VI. Kosten und Entschädigung