18 909, S. 226 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 2 wird verurteilt, der Zivilklägerin 2 einen Betrag von CHF 35‘881.35, nebst Zins von 5% vom 26. September 2005 bis am 25. November 2005 sowie eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Betreffend den Beschuldigten 3 wird die Zivilklage der Zivilklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen, da eine allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht von vornherein ausser Betracht fällt.