41 OR sind erfüllt und es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Zwar erweisen sich diese in Bezug auf die Berechnung des Zinses nicht als zutreffend, für den Beschuldigten 2 in jedem Fall aber vorteilhaft, weswegen aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots im Zivilpunkt das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist (vgl. pag. 18 909, S. 226 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).