Betreffend Beschuldigter 3 Die Kammer hat den entsprechenden vorinstanzlichen Schuldspruch bestätigt. Auch die Voraussetzungen von Art. 41 OR sind erfüllt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen bzw. Berechnungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 912 f., S. 229 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 3 wird daher verurteilt, der Zivilklägerin 1 einen Betrag von CHF 29‘350.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 5.00 für das erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftbarkeit mit K.________ sowie unter Anrechnung des I.___