Spätestens mit dieser Frage musste der Beschuldigten 4 bewusst gewesen sein, dass es um eine persönliche Anerkennung einer zivilrechtlichen Forderung ging. Dies umso mehr, als bereits der von der Vorrichterin benutzte Begriff Zivilforderung darauf hindeutete. Die Beschuldigte 4 hat schliesslich auch die letzte Frage der Vorrichterin bejaht und festgehalten, dass sie die Summe von CHF 30‘005.00 anerkenne (pag. 18 466). Die Kammer stellt daher fest, dass die Forderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt wurde. 25.2 Betreffend Beschuldigter 3