Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte 4 bereits von ihrem Verteidiger pflichtgemäss auf die Bedeutung und die Folgen einer Anerkennung aufmerksam gemacht wurde. Weiter wurde der Beschuldigten 4 vorgehalten, dass die N.________ der Zivilklägerin 1 einen Betrag von CHF 30‘005.00 schulde, was erstere als korrekt bestätigte. Schliesslich wurde die Beschuldigte 4 gefragt, ob sie die Forderung auch persönlich anerkenne. Spätestens mit dieser Frage musste der Beschuldigten 4 bewusst gewesen sein, dass es um eine persönliche Anerkennung einer zivilrechtlichen Forderung ging.