Die Kammer hat im Folgenden zu prüfen, ob die Zivilforderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt wurde oder ob die Beschuldigte 4 einem Irrtum unterlegen ist. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass im Falle einer Anerkennung unerheblich bzw. nicht zu prüfen ist, in welchem Umfang eine zivilrechtliche Grundlage für die Haftung besteht. Zunächst ist festzuhalten, dass die Richtigkeit des Protokolls durch die Beschuldigte 4 nicht in Frage gestellt wird.