Weiter wurde oberinstanzlich geltend gemacht, es bestehe keine zivilrechtliche Grundlage für eine Haftung. Die Vorinstanz hätte die Beschuldigte 4 zumindest darüber aufklären müssen, dass es um eine zivilrechtliche Anerkennung der Forderung gegangen sei (pag. 19 397). Die Kammer hat im Folgenden zu prüfen, ob die Zivilforderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt wurde oder ob die Beschuldigte 4 einem Irrtum unterlegen ist.