_ erklärt in seiner Berufungserklärung vom 1. August 2017 namens der Beschuldigten 4 die Anfechtung der Dispositivziffer X.1. (Zivilklage). Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 18 968). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 4 aus, es sei zwar korrekt protokolliert worden, es sei jedoch nur ein moralisches Zugeständnis gewesen, sie möchte die Forderung finanziell ablehnen (pag. 19 387). Weiter wurde oberinstanzlich geltend gemacht, es bestehe keine zivilrechtliche Grundlage für eine Haftung.